Ausbildungsrahmen für Erdbaumaschinenführer

Die DGUV R 100-500 / Definiton

Anwendungsbereich der berufsgenossenschaftlichen Regel

Die berufsgenossenschaftliche Regel DGUV R 100-500 findet Anwendung auf das Betreiben von:

Baggern, Ladern, Planiergeräten, Schürfgeräten, Rohrverlegern (Pipelayer) und Spezialmaschinen des Erdbaues, im Folgenden Erdbaumaschinen genannt. Dazu gehören auch deren Anbaugeräte. Anbaumaschinen an Erdbaumaschinen sind z.B.: Anbaubagger an Lader, Bohreinrichtungen, Rohrlegeeinrichtungen, Rammeinrichtungen, Zertrümmerungseinrichtungen, Verdichtungseinrichtungen, Aufreißer, Arbeitsplattformen.

Jeder Betrieb, der Erdbaumaschinen betreibt, muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Erdbaumaschien sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können. Dies trifft insbesondere bei Baggern und Ladern zu.

Und nicht zuletzt verlangt das Standsicherheitsverhalten von Erdbaumaschinen eine andere Fahrweise als beim Kraftfahrzeug. Dies gilt im Übrigen nicht nur für Bagger, sondern für nahezu alle Erdbaumaschinen. Verständlich, dass nicht jeder, auch wenn er schon lange einen KraftfahrzeugFührerschein besitzt, mit einer Erdbaumaschine fahren darf. Er würde sich und andere in Gefahr bringen.

Erklärung: UE - Unterrichtseinheiten, BG - Berufsgenossenschaft, STVO - Straßenverkehrsordnung, PSA - persönliche Schutzausrüstung

Flur-Tec / Die erste offizielle Fahrschule für Flurförderzeuge, Erdbaumaschinenführer und Kranführer in Deutschland - Ausbildung nach berufsgenossenschaftlichen Vorschriften BGV/UVV

Wir sind seit 2001 sehr bemüht, die Qualität und Anerkennung der Ausbildungszweige Bau-und Lagerei, unter Gestaltung
eines einheitlichen -> Ausbildungsrahmens zu steigern.