Definition - Fahrausweis für Krane

In Deutschland anerkannter Fahrausweis für Krane
In Deutschland anerkannter Fahrausweis für Krane

Im rechtlichen Sinne exestieren gesetztlich keine Führerscheine für Krane aber ...

Unter dem im Volksmund genannten Kranschein versteht man auch den:

->
Fahrausweis für Krane

Die neue
DGUV V1 [301 KB] sagt aus, das der Unternehmer in der Pflicht steht sein Personal grundsätzlich auszubilden, praktisch und ausreichend zu unterweisen sowie an einer jährlichen Unterweisung teilnehmen zu lassen. Wie die Schulung durchzuführen ist schreibt der Grundsatz DGUV R 309-003 vor, die Inhalte der Ausbildung finden wir dann in der bisherigen Durchführung DGUV V 52 [250 KB] .

Für die Grundausbildung (Ausbildungsstufe 1 - DGUV R 100-500 [4.826 KB] ) Kap. 2.8 wird nach erfolgreicher Schulung in Theorie und Praxis ein Fahrausweis für Krane ausgestellt.

Fahrausweise für Krane (Grund- oder Basisausbildung) die vor der Neuregelung der DGUV ausgestellt wurden sind auch noch gültig insoweit diese nach 2002 ausgestellt wurden. Im Jahr 2002 kamen die geänderten Grundsätze der Berufsgenossenschaften in die Industrie die vorschreiben, Schulungen an 5 - 15 Tagen durchzuführen. Auf jeden Fall wäre es empfehlenswert ältere Basis-Ausbildungen (betrifft nicht die Innerbetrieblichen) neu durchzuführen.

Tipp: Wenn Sie eine Ausbildung nach DGUV zum Krane suchen, dann entscheiden Sie sich für die bessere vorschriftsmäßige Ausbildung, damit Sie den Fahrausweis nicht nocheinmal nachholen müssen. Im Falle eines Arbeitsunfalles sind Sie auf jeden Fall vor den Versicherungsträgern und Berufsgenossenschaft besser versichert.

Letztendlich obliegt es auch dem Arbeitgeber, ob und wie lange er sein Personal ausbilden lässt, eins ist aber noch anzusprechen das im Falle eines Arbeitsunfalles der Unternehmer von der Berufsgenossenschaft in Regreß genommen werden kann. Eine vorschriftsmäßige Ausbildung lohnt sich in jeden Fall.

In der Schweiz und EU annerkannter Fahrausweis
In der Schweiz und EU annerkannter Fahrausweis

... zum BG geprüften Turmdrehkranführer (SUVA Schweiz)


Auf Basis eines gemeinsam von Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und der Bau Berufsgenossenschaft erarbeiteten Prüfungs- und Anforderungsprofiles wurde am 25. April 2005 zwischen den Spitzenverbänden der Deutschen Bauwirtschaft eine Verbändevereinbarung abgeschlossen, die für eine gründliche und umfassende Unterweisung von mit dem selbständigen Führen von Kranen zu beauftragenden Personen eintritt und die insbesondere helfen soll diesbezüglich ein einheitliches Qualitätsniveau externer Prüfungen von Turmdrehkranführern zu sichern.

Die in der Verbändevereinbarung vorgelegten Mindestanforderungen konkretisieren insoweit die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften der BGV A 1 „Grundsätze der Prävention“, BGV D 6 „Krane“ sowie BGG 921 „Grundsätze für Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern“.

Hauptverband der
Deutschen Bauindustrie e.V.

Im Februar 2006

Wichtige Bescheinigungen - Kranführer

Die Ausbildung und der Fahrausweis sollte folgende Prüfungsinhalte bestätigen:

Ausbildung nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften:

Kranführer
Ausbilung nach den Vorschriften der Berufsgenossenschaften
DGUV V 1 und 52, DGUV G 309-003, DGUV R 100-500 Kapitel 2.8, ArbSchG, BetrSich, TRBS 2111 Teil 1
Alte BGV D27 und BGG 921

Außerdem wird empfohlen dem Kranführer:

Für die allgemein gültige Grundausbildung
-> ein Zertifikat

Für eine innerbetriebliche Ausbildung
-> eine Urkunde

mit den Ausbildunginhalten und nach geltenden Vorschriften auszustellen.

Dazugehörige Rubriken

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Erklärung: UE - Unterrichtseinheiten, BG - Berufsgenossenschaft, STVO - Straßenverkehrsordnung, PSA - persönliche Schutzausrüstung

Flur-Tec / Die erste offizielle Fahrschule für Flurförderzeuge, Erdbaumaschinenführer und Kranführer in Deutschland - Ausbildung nach berufsgenossenschaftlichen Vorschriften BGV/UVV

Wir sind seit 2001 sehr bemüht, die Qualität und Anerkennung der Ausbildungszweige Bau-und Lagerei, unter Gestaltung
eines einheitlichen -> Ausbildungsrahmens zu steigern.