Kranschein Ausbildungsrahmen

Anwendungsbereich der berufsgenossenschaftlichen Regel

Ein bestimmungsgemäßer Einsatz von Kranen setzt voraus, dass der Kranführer zuverlässig und sicher die Transportaufgaben durchführt. Während des Kranbetriebes werden in der Regel unterschiedliche Lasten gehoben, bewegt und dabei auch über Personen und Sachwerte hinweggeführt. Da bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung Gefährdungen von Personen und hohe Sachschäden entstehen können, ist eine gründliche und umfassende Unterweisung von Personen, die mit dem selbstständigen Führen von Kranen beauftragt werden sollen, erforderlich. Verantwortlich für Auswahl und Unterweisung der Kranführer ist der Unternehmer, der den Kranführer mit dem Führen des Kranes beauftragt.



Die berufsgenossenschaftliche Regel DGUV R 309-003 und DGUV V 52 findet Anwendung auf das Betreiben von:

Kranarten insbesondere Turmdrehkrane, Fahrzeugkrane, führerhausgesteuerte Krane, flurgesteuerte Krane, teilkraft betriebene Krane.

Jeder Betrieb, der Krane betreibt, muss über Fahrer verfügen, die mit diesen Krane sicher, wirtschaftlich und zweckentsprechend umgehen können.

Erklärung: UE - Unterrichtseinheiten, BG - Berufsgenossenschaft, STVO - Straßenverkehrsordnung, PSA - persönliche Schutzausrüstung

Flur-Tec / Die erste offizielle Fahrschule für Flurförderzeuge, Erdbaumaschinenführer und Kranführer in Deutschland - Ausbildung nach berufsgenossenschaftlichen Vorschriften BGV/UVV

Wir sind seit 2001 sehr bemüht, die Qualität und Anerkennung der Ausbildungszweige Bau-und Lagerei, unter Gestaltung
eines einheitlichen -> Ausbildungsrahmens zu steigern.