Vorschriften Erdbaumaschinenausbildung
Bagger, Lader, Planiergeräte, Schürfgeräte und Spezialmaschinen des Erdbaues (Erdbaumaschinen)
Begriffsbestimmungen
(1) Bagger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen,
Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich,
Gestein und anderen Materialien, wobei der Transport
des Ladegutes vorwiegend ohne Verfahren des
Baggers erfolgt.
(2) Lader im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum Lösen,
Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich,
Gestein und anderen Materialien, wobei der Transport
des Ladegutes vorwiegend durch Verfahren des
Laders erfolgt.
(3) Planiergeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen zum
Lösen, Verschieben und Einebnen von Erdreich, Gestein
und anderen Materialien, wobei das bewegte Material
nicht aufgenommen wird.
(4) Schürfgeräte im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind Maschinen mit Schürfgefäßen, die Erdreich
lösen, selbsttätig aufnehmen, transportieren und
abschütten, wobei das Lösen und Aufnehmen des Erdreiches
durch Verfahren des Gerätes erfolgt.
(5) Rohrverleger (Pipelayer) im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen
zum Aufnehmen, Transportieren und Verlegen von
Rohrsträngen, wobei diese Arbeiten vorwiegend durch
Zusammenwirken (Gruppeneinsatz) mehrerer Rohrverleger
erfolgen.
(6) Spezialmaschinen des Erdbaues im Sinne dieser
Unfallverhütungsvorschrift sind Maschinen mit Arbeitseinrichtungen
zum Laden, Aufnehmen, Verschieben,
Transportieren, Abschütten oder Einebnen von Erdreich
oder Gestein, wobei diese Maschinen bauartbedingt nur
für spezielle Erdarbeiten eingesetzt werden können.
(7) Schwimmbagger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
sind Wasserbaugeräte mit fest auf Schwimmkörpern
montierten Arbeitseinrichtungen zum Lösen,
Aufnehmen, Transportieren und Abschütten von Erdreich
und Gestein, wobei das Lösen und Aufnehmen des Ladegutes
vorwiegend unter Wasser erfolgt. Standbagger, die
vorübergehend auf Schwimmkörpern aufgestellt sind,
sind keine Schwimmbagger im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Spezialmaschinen des Erdbaues sind z. B.:
Grabenfräsen, Verfüllschnecken.
Vorschriften der Ausbildung
-> Zur VBG 40 [183 KB]
-> Zur DGUV R 100-500 [4.826 KB]
Kap. 2.12
-> Zur DGUV V1 [301 KB]
-> Zur BetrSichV [168 KB]
-> Flur-Tec Internetseite
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